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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB vermietung.schaadt.ch

§1 Allgemeine Pflichten
Der Mieter verpflichtet sich, die Miete so wie vereinbart zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben.

§2 Eigentum
Das von mir vermietete Material bleibt mein Eigentum. Es kann nicht veräussert, belehnt oder verpfändet werden. An den Mietgegenständen dürfen weder Änderungen vorgenommen, noch irgendetwas entfernt werden. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Das von mir ausgeliehene Material darf nur zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.

§3 Mängel des Mietgegenstandes
Bei Abholung des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm beauftragte Person ein Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen, in dem evtl. festgestellte Mängel oder Beschädigungen festgehalten werden. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Übernahmeprotokoll festgehalten werden, können nicht gerügt werden.

§4 Versicherung
Alle Versicherungen im Zusammenhang mit dem Material während der gesamten Mietdauer ist Sache des Mieters.

§5 Zahlung
Die Rechnung ist bei der Übergabe des Materials am ersten Tag bar zu begleichen.

§6 Depot
Das Depot ist gemäss Offerte am ersten Tag abzugeben und wird nach Eingang des Materials zurückbezahlt, sofern das Material in einwandfreiem Zustand ist.

§7 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet;
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
c) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes aufzukommen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben, zu verwenden;
d) dem Vermieter eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Wenn erforderlich, ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
e) ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind über den Vermieter zu beziehen;
f) den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen;
g) dafür zu sorgen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.

§8 Rückgabe Verluste und defektes Material
Das komplette Material muss in unbeschädigtem, trockenem, normal sauberem Zustand und vollgetankt zurückgegeben werden. Defektes Material muss getrennt vom restlichen Mietmaterial zurückgegeben, sowie gekennzeichnet werden. Nicht pünktlich zurückgebrachtes Material wird zusätzlich verrechnet gemäss §9. Nachdem das Material komplett zurückgegeben worden ist, erfolgt die Depotrückzahlung.  Bei kleineren Schäden und Verlusten wird der Betrag direkt vom Depot abgezogen. Bei grösseren Schäden oder Verlusten kann der Vermieter das Depot zurückhalten, bis der Schaden repariert oder das Material vervollständigt ist und er die Rechnungen bekommen hat. Übersteigen die Kosten das Depot wird der Restbetrag in Rechnung gestellt und muss innert 30 Tagen bezahlt werden.
Bei nicht mehr reparierbarem oder verloren gegangenem Material  wird der Einkaufspreis verrechnet. Dies gilt ebenso bei Beschädigung infolge von unvorhergesehenen Naturkatastrophen, Vandalismus jeglicher Art, Terror, Aufruhr, Krieg, etc.

§9 Termine
Wird das Material länger als vereinbart behalten, wird dem Mieter das Doppelte des Mietpreises pro Tag in Rechnung gestellt oder vom Depot abgezogen.

§10 Gerichtsstand
Uster

§11 Weitere Bestimmungen
a) Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
b) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Im Übrigen gilt das Schweiz. Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.

Greifensee 24. Februar 2015